Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Auftraggeber die AGB. Von den AGB abweichende oder ergänzende Vertragsvereinbarungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden, auch wenn Lintemeier Advisors diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat, nicht Gegenstand des Vertrages.


§ 2 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns und dem Kunden unterzeichneten Angebote und von ihm akzeptierten Besprechungsberichte, welche im Folgenden als Vereinbarungen bezeichnet werden. Für diese Vereinbarungen gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich, entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sowie sonstige Regelungen, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen sind, finden nur Anwendung, wenn wir ausdrücklich schriftlich zustimmen oder eine abweichende Regelung in Form eines Rahmenvertrages vorliegt.


§ 3 Angebote/Besprechungsberichte

An unsere Angebote halten wir uns acht Wochen ab Datum gebunden. Die Inhalte der Besprechungsberichte gelten als akzeptiert, wenn nicht innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang beim Kunden widersprochen oder innerhalb gleicher Frist der Inhalt widerrufen wird.


§ 4 Umfang

Gegenstand der Vereinbarungen ist die beschriebene Leistung. Wir verpflichten uns, die Vereinbarungen mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen.


§ 5 Vergütung/Kosten

(1) Maßgebend sind die in den Vereinbarungen genannten Beträge. Hierbei handelt es sich um Erfahrungs- und Richt-werte. Der Abrechnung wird zum Nachweis des entstandenen Zeitaufwands eine Leistungsbeschreibung beigefügt. Als Basis gilt die aktuelle Liste der Honorarsätze. Eine Überschreitung der in den Vereinbarungen aufgeführten Gesamtsumme bis zu 10 Prozent gilt als genehmigt und bedarf keiner weiteren Abstimmung. Darüber hinaus gehende Änderungen des Kostenumfangs bedingen eine Nachkalkulation. Eine Verschiebung innerhalb der kalkulierten Einzelpositionen ist zulässig, sofern die Gesamtsumme der Vereinbarungen nicht überschritten wird.


(2) In den Vereinbarungen kann eine Abrechnung auf Pauschalbasis festgelegt werden.


(3) Die Erstattung sonstiger Aufwendungen, die zum Zwecke der Ausführungen der Vereinbarungen entstehen oder sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben, bleibt hiervon unberührt.


(4) Die für die Umsetzung dieser Vereinbarungen anfallenden Nebenkosten (Reisekosten, Hotelkosten, Kommunikationskosten) werden pauschal mit 10 Prozent des Beratungshonorars berechnet.


(5) Sämtliche Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


(6) Soweit der Kunde die Durchführung der auf dem Angebot basierenden Projekte oder Maßnahmen storniert, ist er ver-pflichtet, Lintemeier Advisors von allen bereits eingegangenen Verbindlichkeiten freizustellen und ihr alle Verluste zu ersetzen, die sich aus solchen Projekten oder Maßnahmen aufgrund des Abbruchs ergeben. Zudem hat Lintemeier Advisors Anspruch auf Vergütung für die bereits und bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der getroffenen Vereinbarung.


§ 6 Fremdleistung

Fremdleistungen beauftragen wir im Namen und auf Rechnung des Kunden. Nach entsprechender Prüfung leiten wir die Rechnung zur direkten Zahlung an den Kunden weiter.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Die in der Rechnung genannten Preise, Vergütungen, Kosten und Auslagen sind 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei unserer Bankverbindung zur Zahlung fällig.


(2) Unsere Leistungen werden grundsätzlich monatlich abgerechnet.


(3) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.


§ 8 Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten

(1) Der Kunde hat sämtliche für die Durchführung dieser Vereinbarungen notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und uns zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Projekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Kunden unerlässlich ist. Der Kunde sorgt dafür, dass uns alle für die Durchführung der Vereinbarungen notwendigen Unterlagen rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung vorgelegt werden, und uns von allen Vorgängen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, die für die Ausführung der Vereinbarungen von Bedeutung sein können.


(2) Wir sind berechtigt, die Vereinbarungen nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, wenn der Kunde mit seiner Mitwirkungshandlung oder Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schäden.


§ 9 Sonstiges und Geheimhaltung

(1) Änderungen, Erweiterungen und sonstige Nebenabreden bedürfen der Schriftform.


(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle mit der Projektdurchführung zusammenhängenden Daten, insbesondere Betriebsgeheimnisse und als vertraulich eingestufte Informationen, nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. Die Informationen werden nur solchen Mitarbeitern der Vertragsparteien zugänglich gemacht, die an der Durchführung des Auftrages beteiligt sind. Dies gilt auch für die Arbeitsergebnisse, Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die bei der Auftragsdurchführung Anwendung finden. Daten, die den Vertragspartnern bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden unterliegen nicht der Geheimhaltung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und sonstige gesetzliche Bestimmungen für den Datenschutz.


(3) Sollte eine der oben genannten Bestimmungen unwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird die Gültigkeit der All-gemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestim-mungen gilt diejenige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.


(4) Die vorliegenden Vereinbarungen unterliegen deutschem Recht.

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